Dienstag, 26. Dezember 2017
Meine heutige Petition an den Deutschen Bundestag
kasparhauser, 19:54h
Dem Deutschen Bundestag
- Petitionsausschuß
Per Telefax
Berlin, 26. Dez. 2017
SCHWERWIEGENDER VERSTOSS GEGEN ART. 3 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Art. 3 GG garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz.
Gemeint ist damit auch u.a., dass auch arme Menschen in Deutschland das Recht haben sollen, um ihr Recht vor Gerichten streiten zu können.
Dies ist geregelt in §§ 114 ZPO. Demnach bekommt jeder, der nicht mutwillig streitet, sondern Erfolgsaussichten hat, PKH. § 115 regelt eventuelle Zuzahlungen und Raten. Wer aber PKH ohne Auflagen bekommt, ist von den Gerichtskosten befreit, selbst, wenn schon eine Rechnung ausgestellt wurde, § 122 ZPO.
Für Brandenburg ist dies näher hier unter 3. geregelt: http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Trotzdem werden in Brandenburg und wohl bundesweit bei Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer trotz gewährter PKH ohne Auflagen noch die Gerichtskosten im Voraus verlangt. Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 3 GG und trifft naturgemäß nur arme Menschen, die schon vorher durch überlange Gerichtsverfahren erhebliche Nachteile erlitten haben.
Betroffen ist z. B. das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS vor dem LSG in Potsdam. Hier wurde mir PKH ohne Auflage gewährt. Trotzdem wurde das Verfahren erst nach Bezahlung der geforderten Gerichtskosten betrieben. Dies ist überdies ein Verstoß gegen das SGG:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 185
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Da ich in diesem Fall die Gerichtsgebühren im voraus bezahlt habe, wurde mir mit Urteil vom 25.8.2015 2900 Euro als Nachteilsausgleich gewährt. Erst nach hartem Kampf und Einsschalten eines Rechtsanwaltes bekam ich im Jul 2016 630 Euro. Der Rest wurde mit den weiteren Gebühren verrechnet. Wohl gemerkt, Gebühren die nicht anfallen durften, siehe oben.
Ferner ist immer noch nicht über die Gerichtsgebühren, die ich im Voraus bezahlt hatte, entschieden worden. Ich habe dies mehrfach beantragt, bekam aber keine Antwort. Zudem habe ich die gesetzlichen Zinsen für die 2900 Euro ab Klageeinreichung beantragt. Auch dies blieb ohne Antwort.
In weiteren Verfahren, für die ich naturgemäß keine Gerichtsgebühren im Voraus bezahlen konnte, wurden die Verfahren gar nicht erst eröffnet, ein klarer Verstoß gegen § 103 SGG, Art. 3 GG, Art. 20 III GG und wohl auch gegen Art. 19 IV GG, welcher mir und meiner Familie fehlerfreies Handeln von Verwaltungen und Gerichten garantieren soll.
Auch haben die beteiligten Richter gegen ihren Amtseide aus § 38 DRiG verstoßen.
Wohl gemerkt, dies ist ein Verstoß gegen den Art. 3 GG, der sich ausschließlich gegen arme Menschen richtet. Und dies scheint bundesweit so zu sein.
Ich bitte den Deutschen Bundestag, gegen diese Rechtsbeugung vorzugehen. Ich kann mir den Rechtsweg nicht leisten.
Zur Situation: Ich beziehe seit dem 1.1.2005 durchgehend HartzIV, auch, weil ich gehbehindert bin. Meine Söhne haben in der fraglichen Zeit seit in Kraft treten des Gesetzes studiert, waren in der Ausbildung oder arbeitslos (für die Zeit nach dem Master).
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
- Petitionsausschuß
Per Telefax
Berlin, 26. Dez. 2017
SCHWERWIEGENDER VERSTOSS GEGEN ART. 3 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Art. 3 GG garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz.
Gemeint ist damit auch u.a., dass auch arme Menschen in Deutschland das Recht haben sollen, um ihr Recht vor Gerichten streiten zu können.
Dies ist geregelt in §§ 114 ZPO. Demnach bekommt jeder, der nicht mutwillig streitet, sondern Erfolgsaussichten hat, PKH. § 115 regelt eventuelle Zuzahlungen und Raten. Wer aber PKH ohne Auflagen bekommt, ist von den Gerichtskosten befreit, selbst, wenn schon eine Rechnung ausgestellt wurde, § 122 ZPO.
Für Brandenburg ist dies näher hier unter 3. geregelt: http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Trotzdem werden in Brandenburg und wohl bundesweit bei Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer trotz gewährter PKH ohne Auflagen noch die Gerichtskosten im Voraus verlangt. Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 3 GG und trifft naturgemäß nur arme Menschen, die schon vorher durch überlange Gerichtsverfahren erhebliche Nachteile erlitten haben.
Betroffen ist z. B. das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS vor dem LSG in Potsdam. Hier wurde mir PKH ohne Auflage gewährt. Trotzdem wurde das Verfahren erst nach Bezahlung der geforderten Gerichtskosten betrieben. Dies ist überdies ein Verstoß gegen das SGG:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 185
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Da ich in diesem Fall die Gerichtsgebühren im voraus bezahlt habe, wurde mir mit Urteil vom 25.8.2015 2900 Euro als Nachteilsausgleich gewährt. Erst nach hartem Kampf und Einsschalten eines Rechtsanwaltes bekam ich im Jul 2016 630 Euro. Der Rest wurde mit den weiteren Gebühren verrechnet. Wohl gemerkt, Gebühren die nicht anfallen durften, siehe oben.
Ferner ist immer noch nicht über die Gerichtsgebühren, die ich im Voraus bezahlt hatte, entschieden worden. Ich habe dies mehrfach beantragt, bekam aber keine Antwort. Zudem habe ich die gesetzlichen Zinsen für die 2900 Euro ab Klageeinreichung beantragt. Auch dies blieb ohne Antwort.
In weiteren Verfahren, für die ich naturgemäß keine Gerichtsgebühren im Voraus bezahlen konnte, wurden die Verfahren gar nicht erst eröffnet, ein klarer Verstoß gegen § 103 SGG, Art. 3 GG, Art. 20 III GG und wohl auch gegen Art. 19 IV GG, welcher mir und meiner Familie fehlerfreies Handeln von Verwaltungen und Gerichten garantieren soll.
Auch haben die beteiligten Richter gegen ihren Amtseide aus § 38 DRiG verstoßen.
Wohl gemerkt, dies ist ein Verstoß gegen den Art. 3 GG, der sich ausschließlich gegen arme Menschen richtet. Und dies scheint bundesweit so zu sein.
Ich bitte den Deutschen Bundestag, gegen diese Rechtsbeugung vorzugehen. Ich kann mir den Rechtsweg nicht leisten.
Zur Situation: Ich beziehe seit dem 1.1.2005 durchgehend HartzIV, auch, weil ich gehbehindert bin. Meine Söhne haben in der fraglichen Zeit seit in Kraft treten des Gesetzes studiert, waren in der Ausbildung oder arbeitslos (für die Zeit nach dem Master).
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
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