Samstag, 16. Dezember 2017
Ich bitte um Verbreitung dieses Schreibens
LSG
- zu Händen der Präsidentin, Frau Schudoma, persönlich

Dem Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Woidke, persönlich
Sowie dessen Büroleiter, Herrn Manfred Bauer, der mir seit November 2016 seine Hilfe versprach, aber nichts gemacht hat

Dem Justizminister, persönlich

Dem Petitionsausschuß

Dem Verfassungsgericht




Berlin, 16. Dez. 2017





OFFENER BRIEF ZUR VERBREITUNG IN SÄMTLICHEN MEDIEN



Sehr geehrte Damen und Herren,

Artikel 3 GG gilt formal auch in Brandenburg. Dieser besagt, dass vor Gericht alle Menschen gleich sind und damit also auch Arme in der Lage sein müssen, ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Daher gibt es in §§ 114 ZPO Regelungen zur Prozesskostenhilfe. § 114 ZPO besagt, dass mittellosen PKH im vollem Umfang gewährt wird, wenn die Klage nicht böswillig erscheint und Aussicht auf Erfolg besteht.

§ 122 ZPO bestimmt, dass dann auch rückständige Gerichtskosten nicht mehr eingezogen werden dürfen, was hoffentlich allen vom Grunde klar ist.

Dies ist auch in der landeseigenen „Durchführungsbestimmung zur Prozess- und Verfahrenshilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens“ geregelt:

3. Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung
3.1 Soweit und solange ein Kostenschuldner nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von der Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, wird wegen dieser Kosten eine Kostenrechnung (§ 24 KostVfg) auf ihn nicht ausgestellt.
3.2 Waren Kosten bereits vor der Bewilligung angesetzt und der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen, ersucht der Kostenbeamte die Gerichtskasse, die Kostenforderung zu löschen, soweit die Kosten noch nicht gezahlt sind. Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist. Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurück zu zahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.
Gegen diese einfachgesetzliche Regelung wird vom LSG, 37. und 38. Senat ständig verstoßen. Mir und meinen Söhnen ist dadurch ein erheblicher Schaden in unserer Lebensgestaltung entstanden, der mit Geld nicht wieder gutgemacht werden kann. Geld würde im Nachhinein aber als Nachteilsausgleich selbstverständlich akzeptiert.

Seit etwa 2013 führe ich für meine beiden Söhne und für mich Prozesse vor dem LSG für einen Nachteilsausgleich wegen überlanger Verfahrensdauer. Die erforderlichen Rügen hatte ich eingelegt und die Erfolgsaussichten waren eindeutig und unbestreitbar.

Daher wurde uns auch PKH ohne Zuzahlung bewilligt. Aber entgegen der oben beschriebenen Rechtslage wurde trotzdem noch die vollen Gerichtsgebühren von meinen Söhnen und mir verlangt. Damit haben sich die Richter so weit vom Recht entfernt, dass dies strafbar sein dürfte, BGH vom 11.4.2013, 5 Str 261/12 und vom 13.5.2015, 3 Str 498/14.

Aber ohnehin gibt ein Richter, der sich von seinem Eid auf die Bindung an Gesetz und Recht, § 38 DRiG, siehe auch Art. 20 III GG und § 31 SGB I, zu verstehen, dass er nicht mehr die Voraussetzung für das Richteramt, § 9 DRiG, erfüllen will und er gibt damit den Wunsch nach der Entlastung aus dem Amt, § 21 DRiG, bekannt. Diesem Wunsche sollte in allen Fällen entsprochen werden.

Ich selber beziehe seit dem 1.1.2005 durchgehend AlgII. Meine Söhne studierten zu den fraglichen Zeiten, waren in Ausbildung oder arbeitssuchend. Da wir die erforderlichen Aussichten auf Erfolg hatten, hätte das LSG uns unbedingt die PKH gewähren müssen und hätte keine Gerichtskosten fordern dürfen.

Aber beide Kammer haben trotz der gewährten PKH noch die vollen Gerichtskosten gefordert und die Verfahren eingestellt, da wir diese nicht bezahlen konnten. Danach wurden nach etwa sechs Monaten die Verfahren eingestellt, was ebenfalls rechtswidrig ist, da das LSG aufgrund von § 103 SGG von Amts wegen hätten ermitteln müssen und die Verfahren so oder so auch ohne Gerichtskosten hätten betrieben werden müssen.

Wie bösartig und schadwillig diese Richter sind, zeigt sich in dem Fall L 37 SF 29/14 EK AS. Hier wurde uns PKH ohne Zuzahlung bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Diese hatte ich damals bezahlt, so dass das Verfahren betrieben wurde. Mit Urteil/Beschluss vom 25.8.2015 wurde mir dann ein Teilbetrag von 2900 Euro bewilligt. Ich hatte gleich darauf um eine vollstreckbare Ausfertigung gebeten, die mir aber rechtswidrig verweigert wurde. Auch die Bezahlung erfolgte nicht. Erst, als ich einen Anwalt einschaltete, tat sich etwas – aber auch erst, nachdem dieser den Senat von Berlin eingeschaltet hatte.

Im Juli 2016 bekam ich dann 630 Euro ausgezahlt, der Rest wurde verrechnet mit angeblich ausstehenden Gerichtskosten. Daß diese allerdings in einem Rechtsstaat nicht hätten anfallen dürfen, habe ich oben schon klargestellt. Ich sehe hierin einen klaren Fall von Unterschlagung und des § 678 BGB iVm § 249 BGB.

Alle hier angeschriebenen sind seit langem über diesen Missstand beim LSG informiert, siehe dazu meine Blogs Prozesskosten.blogger.de, Rechtsstaat4.blogger.de, Rechtsstaat3.blogger.de und Rechtsstaat6.blogger.de.

Ich habe also keine große Hoffnung, dass jetzt dieser Block der Rechtsverweigerung bricht. Aber, ich arbeite daran.

Mit freundlichen Grüßen



Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
Horst Murken

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