Dienstag, 26. Dezember 2017
Meine heutige Petition an den Deutschen Bundestag
kasparhauser, 19:54h
Dem Deutschen Bundestag
- Petitionsausschuß
Per Telefax
Berlin, 26. Dez. 2017
SCHWERWIEGENDER VERSTOSS GEGEN ART. 3 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Art. 3 GG garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz.
Gemeint ist damit auch u.a., dass auch arme Menschen in Deutschland das Recht haben sollen, um ihr Recht vor Gerichten streiten zu können.
Dies ist geregelt in §§ 114 ZPO. Demnach bekommt jeder, der nicht mutwillig streitet, sondern Erfolgsaussichten hat, PKH. § 115 regelt eventuelle Zuzahlungen und Raten. Wer aber PKH ohne Auflagen bekommt, ist von den Gerichtskosten befreit, selbst, wenn schon eine Rechnung ausgestellt wurde, § 122 ZPO.
Für Brandenburg ist dies näher hier unter 3. geregelt: http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Trotzdem werden in Brandenburg und wohl bundesweit bei Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer trotz gewährter PKH ohne Auflagen noch die Gerichtskosten im Voraus verlangt. Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 3 GG und trifft naturgemäß nur arme Menschen, die schon vorher durch überlange Gerichtsverfahren erhebliche Nachteile erlitten haben.
Betroffen ist z. B. das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS vor dem LSG in Potsdam. Hier wurde mir PKH ohne Auflage gewährt. Trotzdem wurde das Verfahren erst nach Bezahlung der geforderten Gerichtskosten betrieben. Dies ist überdies ein Verstoß gegen das SGG:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 185
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Da ich in diesem Fall die Gerichtsgebühren im voraus bezahlt habe, wurde mir mit Urteil vom 25.8.2015 2900 Euro als Nachteilsausgleich gewährt. Erst nach hartem Kampf und Einsschalten eines Rechtsanwaltes bekam ich im Jul 2016 630 Euro. Der Rest wurde mit den weiteren Gebühren verrechnet. Wohl gemerkt, Gebühren die nicht anfallen durften, siehe oben.
Ferner ist immer noch nicht über die Gerichtsgebühren, die ich im Voraus bezahlt hatte, entschieden worden. Ich habe dies mehrfach beantragt, bekam aber keine Antwort. Zudem habe ich die gesetzlichen Zinsen für die 2900 Euro ab Klageeinreichung beantragt. Auch dies blieb ohne Antwort.
In weiteren Verfahren, für die ich naturgemäß keine Gerichtsgebühren im Voraus bezahlen konnte, wurden die Verfahren gar nicht erst eröffnet, ein klarer Verstoß gegen § 103 SGG, Art. 3 GG, Art. 20 III GG und wohl auch gegen Art. 19 IV GG, welcher mir und meiner Familie fehlerfreies Handeln von Verwaltungen und Gerichten garantieren soll.
Auch haben die beteiligten Richter gegen ihren Amtseide aus § 38 DRiG verstoßen.
Wohl gemerkt, dies ist ein Verstoß gegen den Art. 3 GG, der sich ausschließlich gegen arme Menschen richtet. Und dies scheint bundesweit so zu sein.
Ich bitte den Deutschen Bundestag, gegen diese Rechtsbeugung vorzugehen. Ich kann mir den Rechtsweg nicht leisten.
Zur Situation: Ich beziehe seit dem 1.1.2005 durchgehend HartzIV, auch, weil ich gehbehindert bin. Meine Söhne haben in der fraglichen Zeit seit in Kraft treten des Gesetzes studiert, waren in der Ausbildung oder arbeitslos (für die Zeit nach dem Master).
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
- Petitionsausschuß
Per Telefax
Berlin, 26. Dez. 2017
SCHWERWIEGENDER VERSTOSS GEGEN ART. 3 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Art. 3 GG garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz.
Gemeint ist damit auch u.a., dass auch arme Menschen in Deutschland das Recht haben sollen, um ihr Recht vor Gerichten streiten zu können.
Dies ist geregelt in §§ 114 ZPO. Demnach bekommt jeder, der nicht mutwillig streitet, sondern Erfolgsaussichten hat, PKH. § 115 regelt eventuelle Zuzahlungen und Raten. Wer aber PKH ohne Auflagen bekommt, ist von den Gerichtskosten befreit, selbst, wenn schon eine Rechnung ausgestellt wurde, § 122 ZPO.
Für Brandenburg ist dies näher hier unter 3. geregelt: http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Trotzdem werden in Brandenburg und wohl bundesweit bei Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer trotz gewährter PKH ohne Auflagen noch die Gerichtskosten im Voraus verlangt. Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 3 GG und trifft naturgemäß nur arme Menschen, die schon vorher durch überlange Gerichtsverfahren erhebliche Nachteile erlitten haben.
Betroffen ist z. B. das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS vor dem LSG in Potsdam. Hier wurde mir PKH ohne Auflage gewährt. Trotzdem wurde das Verfahren erst nach Bezahlung der geforderten Gerichtskosten betrieben. Dies ist überdies ein Verstoß gegen das SGG:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 185
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Da ich in diesem Fall die Gerichtsgebühren im voraus bezahlt habe, wurde mir mit Urteil vom 25.8.2015 2900 Euro als Nachteilsausgleich gewährt. Erst nach hartem Kampf und Einsschalten eines Rechtsanwaltes bekam ich im Jul 2016 630 Euro. Der Rest wurde mit den weiteren Gebühren verrechnet. Wohl gemerkt, Gebühren die nicht anfallen durften, siehe oben.
Ferner ist immer noch nicht über die Gerichtsgebühren, die ich im Voraus bezahlt hatte, entschieden worden. Ich habe dies mehrfach beantragt, bekam aber keine Antwort. Zudem habe ich die gesetzlichen Zinsen für die 2900 Euro ab Klageeinreichung beantragt. Auch dies blieb ohne Antwort.
In weiteren Verfahren, für die ich naturgemäß keine Gerichtsgebühren im Voraus bezahlen konnte, wurden die Verfahren gar nicht erst eröffnet, ein klarer Verstoß gegen § 103 SGG, Art. 3 GG, Art. 20 III GG und wohl auch gegen Art. 19 IV GG, welcher mir und meiner Familie fehlerfreies Handeln von Verwaltungen und Gerichten garantieren soll.
Auch haben die beteiligten Richter gegen ihren Amtseide aus § 38 DRiG verstoßen.
Wohl gemerkt, dies ist ein Verstoß gegen den Art. 3 GG, der sich ausschließlich gegen arme Menschen richtet. Und dies scheint bundesweit so zu sein.
Ich bitte den Deutschen Bundestag, gegen diese Rechtsbeugung vorzugehen. Ich kann mir den Rechtsweg nicht leisten.
Zur Situation: Ich beziehe seit dem 1.1.2005 durchgehend HartzIV, auch, weil ich gehbehindert bin. Meine Söhne haben in der fraglichen Zeit seit in Kraft treten des Gesetzes studiert, waren in der Ausbildung oder arbeitslos (für die Zeit nach dem Master).
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
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Samstag, 16. Dezember 2017
Ich bitte um Verbreitung dieses Schreibens
kasparhauser, 11:31h
LSG
- zu Händen der Präsidentin, Frau Schudoma, persönlich
Dem Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Woidke, persönlich
Sowie dessen Büroleiter, Herrn Manfred Bauer, der mir seit November 2016 seine Hilfe versprach, aber nichts gemacht hat
Dem Justizminister, persönlich
Dem Petitionsausschuß
Dem Verfassungsgericht
Berlin, 16. Dez. 2017
OFFENER BRIEF ZUR VERBREITUNG IN SÄMTLICHEN MEDIEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
Artikel 3 GG gilt formal auch in Brandenburg. Dieser besagt, dass vor Gericht alle Menschen gleich sind und damit also auch Arme in der Lage sein müssen, ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Daher gibt es in §§ 114 ZPO Regelungen zur Prozesskostenhilfe. § 114 ZPO besagt, dass mittellosen PKH im vollem Umfang gewährt wird, wenn die Klage nicht böswillig erscheint und Aussicht auf Erfolg besteht.
§ 122 ZPO bestimmt, dass dann auch rückständige Gerichtskosten nicht mehr eingezogen werden dürfen, was hoffentlich allen vom Grunde klar ist.
Dies ist auch in der landeseigenen „Durchführungsbestimmung zur Prozess- und Verfahrenshilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens“ geregelt:
3. Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung
3.1 Soweit und solange ein Kostenschuldner nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von der Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, wird wegen dieser Kosten eine Kostenrechnung (§ 24 KostVfg) auf ihn nicht ausgestellt.
3.2 Waren Kosten bereits vor der Bewilligung angesetzt und der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen, ersucht der Kostenbeamte die Gerichtskasse, die Kostenforderung zu löschen, soweit die Kosten noch nicht gezahlt sind. Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist. Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurück zu zahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.
Gegen diese einfachgesetzliche Regelung wird vom LSG, 37. und 38. Senat ständig verstoßen. Mir und meinen Söhnen ist dadurch ein erheblicher Schaden in unserer Lebensgestaltung entstanden, der mit Geld nicht wieder gutgemacht werden kann. Geld würde im Nachhinein aber als Nachteilsausgleich selbstverständlich akzeptiert.
Seit etwa 2013 führe ich für meine beiden Söhne und für mich Prozesse vor dem LSG für einen Nachteilsausgleich wegen überlanger Verfahrensdauer. Die erforderlichen Rügen hatte ich eingelegt und die Erfolgsaussichten waren eindeutig und unbestreitbar.
Daher wurde uns auch PKH ohne Zuzahlung bewilligt. Aber entgegen der oben beschriebenen Rechtslage wurde trotzdem noch die vollen Gerichtsgebühren von meinen Söhnen und mir verlangt. Damit haben sich die Richter so weit vom Recht entfernt, dass dies strafbar sein dürfte, BGH vom 11.4.2013, 5 Str 261/12 und vom 13.5.2015, 3 Str 498/14.
Aber ohnehin gibt ein Richter, der sich von seinem Eid auf die Bindung an Gesetz und Recht, § 38 DRiG, siehe auch Art. 20 III GG und § 31 SGB I, zu verstehen, dass er nicht mehr die Voraussetzung für das Richteramt, § 9 DRiG, erfüllen will und er gibt damit den Wunsch nach der Entlastung aus dem Amt, § 21 DRiG, bekannt. Diesem Wunsche sollte in allen Fällen entsprochen werden.
Ich selber beziehe seit dem 1.1.2005 durchgehend AlgII. Meine Söhne studierten zu den fraglichen Zeiten, waren in Ausbildung oder arbeitssuchend. Da wir die erforderlichen Aussichten auf Erfolg hatten, hätte das LSG uns unbedingt die PKH gewähren müssen und hätte keine Gerichtskosten fordern dürfen.
Aber beide Kammer haben trotz der gewährten PKH noch die vollen Gerichtskosten gefordert und die Verfahren eingestellt, da wir diese nicht bezahlen konnten. Danach wurden nach etwa sechs Monaten die Verfahren eingestellt, was ebenfalls rechtswidrig ist, da das LSG aufgrund von § 103 SGG von Amts wegen hätten ermitteln müssen und die Verfahren so oder so auch ohne Gerichtskosten hätten betrieben werden müssen.
Wie bösartig und schadwillig diese Richter sind, zeigt sich in dem Fall L 37 SF 29/14 EK AS. Hier wurde uns PKH ohne Zuzahlung bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Diese hatte ich damals bezahlt, so dass das Verfahren betrieben wurde. Mit Urteil/Beschluss vom 25.8.2015 wurde mir dann ein Teilbetrag von 2900 Euro bewilligt. Ich hatte gleich darauf um eine vollstreckbare Ausfertigung gebeten, die mir aber rechtswidrig verweigert wurde. Auch die Bezahlung erfolgte nicht. Erst, als ich einen Anwalt einschaltete, tat sich etwas – aber auch erst, nachdem dieser den Senat von Berlin eingeschaltet hatte.
Im Juli 2016 bekam ich dann 630 Euro ausgezahlt, der Rest wurde verrechnet mit angeblich ausstehenden Gerichtskosten. Daß diese allerdings in einem Rechtsstaat nicht hätten anfallen dürfen, habe ich oben schon klargestellt. Ich sehe hierin einen klaren Fall von Unterschlagung und des § 678 BGB iVm § 249 BGB.
Alle hier angeschriebenen sind seit langem über diesen Missstand beim LSG informiert, siehe dazu meine Blogs Prozesskosten.blogger.de, Rechtsstaat4.blogger.de, Rechtsstaat3.blogger.de und Rechtsstaat6.blogger.de.
Ich habe also keine große Hoffnung, dass jetzt dieser Block der Rechtsverweigerung bricht. Aber, ich arbeite daran.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
Horst Murken
- zu Händen der Präsidentin, Frau Schudoma, persönlich
Dem Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Woidke, persönlich
Sowie dessen Büroleiter, Herrn Manfred Bauer, der mir seit November 2016 seine Hilfe versprach, aber nichts gemacht hat
Dem Justizminister, persönlich
Dem Petitionsausschuß
Dem Verfassungsgericht
Berlin, 16. Dez. 2017
OFFENER BRIEF ZUR VERBREITUNG IN SÄMTLICHEN MEDIEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
Artikel 3 GG gilt formal auch in Brandenburg. Dieser besagt, dass vor Gericht alle Menschen gleich sind und damit also auch Arme in der Lage sein müssen, ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Daher gibt es in §§ 114 ZPO Regelungen zur Prozesskostenhilfe. § 114 ZPO besagt, dass mittellosen PKH im vollem Umfang gewährt wird, wenn die Klage nicht böswillig erscheint und Aussicht auf Erfolg besteht.
§ 122 ZPO bestimmt, dass dann auch rückständige Gerichtskosten nicht mehr eingezogen werden dürfen, was hoffentlich allen vom Grunde klar ist.
Dies ist auch in der landeseigenen „Durchführungsbestimmung zur Prozess- und Verfahrenshilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens“ geregelt:
3. Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung
3.1 Soweit und solange ein Kostenschuldner nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von der Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, wird wegen dieser Kosten eine Kostenrechnung (§ 24 KostVfg) auf ihn nicht ausgestellt.
3.2 Waren Kosten bereits vor der Bewilligung angesetzt und der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen, ersucht der Kostenbeamte die Gerichtskasse, die Kostenforderung zu löschen, soweit die Kosten noch nicht gezahlt sind. Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist. Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurück zu zahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.
Gegen diese einfachgesetzliche Regelung wird vom LSG, 37. und 38. Senat ständig verstoßen. Mir und meinen Söhnen ist dadurch ein erheblicher Schaden in unserer Lebensgestaltung entstanden, der mit Geld nicht wieder gutgemacht werden kann. Geld würde im Nachhinein aber als Nachteilsausgleich selbstverständlich akzeptiert.
Seit etwa 2013 führe ich für meine beiden Söhne und für mich Prozesse vor dem LSG für einen Nachteilsausgleich wegen überlanger Verfahrensdauer. Die erforderlichen Rügen hatte ich eingelegt und die Erfolgsaussichten waren eindeutig und unbestreitbar.
Daher wurde uns auch PKH ohne Zuzahlung bewilligt. Aber entgegen der oben beschriebenen Rechtslage wurde trotzdem noch die vollen Gerichtsgebühren von meinen Söhnen und mir verlangt. Damit haben sich die Richter so weit vom Recht entfernt, dass dies strafbar sein dürfte, BGH vom 11.4.2013, 5 Str 261/12 und vom 13.5.2015, 3 Str 498/14.
Aber ohnehin gibt ein Richter, der sich von seinem Eid auf die Bindung an Gesetz und Recht, § 38 DRiG, siehe auch Art. 20 III GG und § 31 SGB I, zu verstehen, dass er nicht mehr die Voraussetzung für das Richteramt, § 9 DRiG, erfüllen will und er gibt damit den Wunsch nach der Entlastung aus dem Amt, § 21 DRiG, bekannt. Diesem Wunsche sollte in allen Fällen entsprochen werden.
Ich selber beziehe seit dem 1.1.2005 durchgehend AlgII. Meine Söhne studierten zu den fraglichen Zeiten, waren in Ausbildung oder arbeitssuchend. Da wir die erforderlichen Aussichten auf Erfolg hatten, hätte das LSG uns unbedingt die PKH gewähren müssen und hätte keine Gerichtskosten fordern dürfen.
Aber beide Kammer haben trotz der gewährten PKH noch die vollen Gerichtskosten gefordert und die Verfahren eingestellt, da wir diese nicht bezahlen konnten. Danach wurden nach etwa sechs Monaten die Verfahren eingestellt, was ebenfalls rechtswidrig ist, da das LSG aufgrund von § 103 SGG von Amts wegen hätten ermitteln müssen und die Verfahren so oder so auch ohne Gerichtskosten hätten betrieben werden müssen.
Wie bösartig und schadwillig diese Richter sind, zeigt sich in dem Fall L 37 SF 29/14 EK AS. Hier wurde uns PKH ohne Zuzahlung bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Diese hatte ich damals bezahlt, so dass das Verfahren betrieben wurde. Mit Urteil/Beschluss vom 25.8.2015 wurde mir dann ein Teilbetrag von 2900 Euro bewilligt. Ich hatte gleich darauf um eine vollstreckbare Ausfertigung gebeten, die mir aber rechtswidrig verweigert wurde. Auch die Bezahlung erfolgte nicht. Erst, als ich einen Anwalt einschaltete, tat sich etwas – aber auch erst, nachdem dieser den Senat von Berlin eingeschaltet hatte.
Im Juli 2016 bekam ich dann 630 Euro ausgezahlt, der Rest wurde verrechnet mit angeblich ausstehenden Gerichtskosten. Daß diese allerdings in einem Rechtsstaat nicht hätten anfallen dürfen, habe ich oben schon klargestellt. Ich sehe hierin einen klaren Fall von Unterschlagung und des § 678 BGB iVm § 249 BGB.
Alle hier angeschriebenen sind seit langem über diesen Missstand beim LSG informiert, siehe dazu meine Blogs Prozesskosten.blogger.de, Rechtsstaat4.blogger.de, Rechtsstaat3.blogger.de und Rechtsstaat6.blogger.de.
Ich habe also keine große Hoffnung, dass jetzt dieser Block der Rechtsverweigerung bricht. Aber, ich arbeite daran.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
Horst Murken
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